Mit folgenden Gesetzen und Verordnungen ist das Produzieren und Inverkehrbringen von Bienenprodukten verbunden und sollte daher vom Imker berücksichtigt werden:
- Lebensmittelgesetz (1975)
- Richtlinie 2001/110/EG (2001)
- Honigverordnung (2004)
- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (1993)
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (2002)
- Lebensmittelrückstandskontrollverordnung (2003)
- Konfitürenverordnung (1995)
- Österreichisches Lebensmittelbuch (Kapitel B3, B8, B23)
- Fertigpackungsverordnung (1993)
- Kosmetikverordnung (1993)
- Kosmetikkennzeichnungsverordnung (1993)
- Kontrollmaßnahmen betreffend Kosm. Mittel - Verordnung (1996)
INVERKEHRBRINGEN VON LEBENSMITTELN
Das Lebensmittelgesetz 1975 ist auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel - vorher Verzehrprodukte, Zusatzstoffen, kosmetischen Mittel und Gebrauchsgegenstände anzuwenden.
Das Inverkehrbringen umfasst jede Tätigkeit, beginnend vom Gewinnen über das Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben bis zum Verkauf sowie jedes sonstige Überlassen. Ein Inverkehrbringen ist also nicht an das Verkaufen gebunden.
LEBENSMITTELINSPEKTOREN
- Die Aufsichtsorgane sind befugt, Nachschau zu halten.
- Diese Befugnis erstreckt sich auf alle Räumlichkeiten.
- Es besteht Auskunftspflicht
- Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von allen Waren zu entnehmen
Beanstandungsgründe:
- Gesundheitsgefährdung
- Verdorbenheit
- Verfälschung
- Falsche Bezeichnung
RÜCKSTANDSKONTROLLVERORDNUNG
191. Verordnung v. 21. März 2003 (gilt für Milch, Eier und Honig)
Grundsatz: Es kann nur das gefunden werden, was verwendet wurde.
(Ausnahme - Eintrag durch Räuberei.)
Wichtig: Die Rückverfolgbarkeit des gelagerten Honigs (Chargen- bzw. Loskennzeichnung oder durch das Mindesthaltbarkeitsdatum!) Aufzeichnungen über Ernte, Lagerung und Verkauf erleichtern gegebenenfalls die Beweisführung.
Aufzeichnungen über alle Bekämpfungsmaßnahmen der Varroa (Unbedingt Standblatt führen!)
Vorsicht bei Zukauf, unbedingt Bestätigung einfordern.
Jeder Lebensmittel-Produzent, somit auch jeder Imker sollte sich unbedingt vor Augen führen, wie er selbst Lebensmittel vorfinden bzw. produziert haben will, wenn er sie selbst einkauft. Genau das sind nämlich auch die Ansprüche unserer Kunden an unsere Bienenprodukte. Vieles müsste dann nicht mehr durch ein Gesetz geregelt werden, sondern es genügte der gesunde Menschenverstand. Hygienebestimmungen, Ablaufdatum etc. wären dann eine nicht zu diskutierende Selbstverständlichkeit.